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1.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.06.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Köln vom (5 O 86/07) wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Gründe:
2Die zulässige Berufung der Klägerin hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
3Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 29.07.2009 Bezug genommen. Ergänzend ist zu den Ausführungen der Klägern im Schriftsatz vom 10.11.2009 darauf hinzuweisen, dass auch aus dem zur Untermauerung der weiterhin vertretenen Ansicht, bei dem streitgegenständlichen Steuergerät sei von einer Nutzungsdauer von 40 Jahren und mehr auszugehen, vorgelegten Schreiben der Firma A vom 22.10.2009 nicht die Voraussetzungen hergeleitet werden können, die nach § 412 Abs. 1 ZPO für die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens erforderlich wären.
4Die Klägerin räumt selbst ein, dass die Firma A als Herstellerfirma für den streitgegenständlichen Gerätetyp keine Angaben zu einer durchschnittlichen Lebenserwartung macht, so dass die für den Senat überzeugenden Feststellung des Sachverständigen B in seinem Gutachten vom 15.04.2008 sowie in seinen Ergänzungsgutachten vom 10.10.2008 und 15.01.2009, dass bei dem streitgegenständlichen Steuergerät grundsätzlich von einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer von 25 Jahren auszugehen ist, da es keine Bauteile und keine Komponenten – insbesondere bei einer Zusammenschaltung von einer großen Anzahl von Bauteilen und Komponenten in einem solchen Steuergerät - gebe, die unbegrenzt halten und auch bei regelmäßigen Wartungen Steuergeräte nicht im Neuzustand bleiben, hierdurch nicht in Zweifel gezogen werden. Die Mitteilungen der Firma A, dass der Austausch des beschädigten Steuergerätes gegen ein Steuergerät moderner Bauart (Typ C) mangels Verfügbarkeit eines Ersatzgerätes Typ D erfolgte und dass diese Geräte bereits aus der Verpflichtung des Herstellers, Ersatzteile vorzuhalten, entbunden waren, zeigt vielmehr auf, dass der Klägerin eine unbegrenzte Weiternutzung des streitgegenständlichen Schaltgerätes auch ohne den Verkehrsunfall vom 15.06.2005 gar nicht mehr möglich gewesen wäre.
5Auch der Hinweis der Firma A auf einige seit der Erstauslieferung 1976 noch immer im Dauerbetrieb befindlichen Steuergeräte vom Typ D u. a. im Stadtgebiet E lässt allein schon deshalb keinen verlässlichen Rückschluss auf die allgemeine Nutzungsdauer dieses Gerätetyps zu, da jegliche konkrete Angaben fehlen, um wie viele Geräte es sich hierbei im Verhältnis zu der Anzahl der insgesamt ausgelieferten Geräte handelt.
6Ob das im vorliegenden Verfahren bei den Verkehrsunfall vom 15.06.2005 beschädigte Steuergerät möglicherweise einen individuell überdurchschnittlich guten Erhaltungszustand im Vergleich zu anderen gleich alten Geräten hatte, der eine höhere Zeitwertbewertung gerechtfertigt hätte, kann - wie bereit ausgeführt wurde - nicht mehr festgestellt werden, da das beschädigte Steuergerät für eine gutachterliche Untersuchung nicht mehr zur Verfügung steht.
7Soweit die Klägerin ihren Vortrag wiederholt, ein regelmäßig gewartetes LSA-Schaltgerät unterliege keinem Wertverlust, so dass der Ersatz durch ein Neugerät nicht zu einem Wertzuwachs führe, wurde bereits darauf hingewiesen, dass es sich bei dem neu angeschafften Steuergerät C um ein moderneres und höherwertiges Gerät handelt, bei dem auch die laufenden Wartungskosten geringer sind. Unabhängig von der Frage, ob nicht bereits die von der Firma A mitgeteilte Entbindung des Herstellers aus der Verpflichtung, Ersatzteile vorzuhalten, diese Auffassung widerlegt, rechtfertigt sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.