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Oberlandesgericht Köln, 20 U 62/09

Datum:
30.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 62/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:1030.20U62.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 485/07
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. März 2009 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 485/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.821,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 12.882,13 € seit dem 23. Oktober 2007 und aus einem Betrag von 10.939,20 € seit dem 17. Januar 2008 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen, in Höhe von 164,69 € als derzeit unbegründet.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwen-den, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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