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Oberlandesgericht Köln, 19 U 8/09

Datum:
19.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 8/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0619.19U8.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 O 253/08
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.12.2008 – 18 O 253/08 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.992,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2007 zu zahlen.

Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 402,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2007 gegenüber den Rechtsanwälten Dr. N., X., 00000 L., freizustellen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch diejenigen Kosten zu übernehmen, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.04.2009 dadurch entstanden sind und zukünftig noch entstehen, dass der Beklagte das streitgegenständliche Unfallfahrzeug des Klägers nicht einer Verwertung zuführt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers im Übrigen sowie die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 65 % und der Beklagte 35 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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