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Oberlandesgericht Köln, 18 U 7/05

Datum:
29.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 7/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0129.18U7.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 22 O 263/07
 
Tenor:

Die Nichtigkeitsklage des Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 06.04.2006 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Nichtigkeitsklage trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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