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Oberlandesgericht Köln, 18 U 78/05

Datum:
21.04.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
18 U 78/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0421.18U78.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 11 O 112/04
 
Tenor:

Soweit die Berufung der Beklagte gegen das am 1.4.2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 112/04 - sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Zinsen aus dem zwischen den Parteien 1998 geschlossener Vertrag über die Zusammenschaltung der Netze (JD-Vertrag) in Höhe von insgesamt 43.198,38 € richtet, wird das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 67 % und die Beklagte zu 33 %.

Über die Kosten des Revisionsverfahrens beim Bundes¬gerichts¬hof III ZR 159/06 ist bereits im Teil-Urteil vom 20.11.2008 entschieden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 539.013,59 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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