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Oberlandesgericht Köln, 18 U 19/08

Datum:
29.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 19/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0129.18U19.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 82 O 12/07
Schlagworte:
Stammeinlage; Erfüllung; Kaduzierung; Beweislast
Normen:
GmbHG § 24
Leitsätze:

Die Beweislast für die Erfüllung der Stammeinlagenverpflichtung liegt grundsätzlich beim Gesellschafter. Dies gilt aber nicht, wenn dieser gemäß § 24 GmbHG auf Einzahlung der Stammeinlage eines ausgeschlossenen Mitgesellschafters in Anspruch genommen wird.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.12.2007 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 82 O 12/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 24.542,01 € festgesetzt.

 
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