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Oberlandesgericht Köln, 18 U 167/08

Datum:
09.07.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 167/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0709.18U167.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 82 O 254/07
Schlagworte:
Entlastungsbeschluss; Anfechtungsklage
Normen:
AktG § 120
Leitsätze:

Ein eindeutiger und schwerwiegender Verstoß des Organmitglieds gegen Gesetz oder Satzung, der die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses rechtfertigt, liegt nur vor, wenn dieser den Teilnehmern der Haptversammlung bekannt oder aufgrund der ihnen zugänglichen Informationen zumindest erkennbar war.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.09.2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger und die Nebenintervenientin je zur Hälfte, im Übrigen tragen der Kläger und die Nebenintervenientin ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und der Nebenintervenientin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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