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Oberlandesgericht Köln, 18 U 142/07

Datum:
22.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 142/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0122.18U142.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 87 O 181/04
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6.7.2007 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 87 O 181/04 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.256.275,15 € nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.600.362,51 € vom 16.11.2004 bis zum 16.1.2005 und aus 3.256.275,15 € seit dem 17.1.2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 9 % und der Beklagte zu 91 %. Die Kosten der Streithelferin tragen diese selbst zu 9 % und der Beklagte zu 91 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 3.575.924,77 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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