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Oberlandesgericht Köln, 18 U 139/08

Datum:
17.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 139/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0617.18U139.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 43 O 13/08
Schlagworte:
Umfirmierung
Normen:
AktG § 20
Leitsätze:

Die Umfirmierung eines gemäß § 20 AktG meldepflichtigen Unternehmens stellt keinen meldepflichtigen Tatbestand dar, weil sich dadurch an der rechltichen Zuordnung der Aktien nichts ändert.

 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 25.7.2008 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 13/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage der Klägerin zu 4) nicht unzulässig, sondern unbegründet ist.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je ein Viertel.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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