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Oberlandesgericht Köln, 18 U 129/05

Datum:
03.09.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 129/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0903.18U129.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 O 312/01
 
Tenor:

Der Kläger ist des Rechtsmittels der Berufung gegen die Beklagte zu 1) verlustig.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.06.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten zu 2) bis 5) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2) bis 5) zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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