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Oberlandesgericht Köln, 18 U 101/08

Datum:
12.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 101/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0312.18U101.08.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 11 O 12/07
Leitsätze:

1. Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.4.2008 (NJW 2008, 1935) zur Zahlungsverzugsrichtlinie sind die §§ 269, 270, 286 BGB spätestens für die Zeit ab dem 8.8.2002 richtlinienkonform dahin auszulegen, dass es für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung durch Banküberweisung auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers ankommt.

2. Zum Vertrauensschutz für Altfälle.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3.6.2008 verkündete Teilurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 12/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.146,85 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der für Rechnungen aus dem Jahr 2006 geltend gemachten Beträge abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 6 % und die Beklagte zu 94 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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