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Oberlandesgericht Köln, 17 W 98/09

Datum:
04.05.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 98/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0504.17W98.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 31 O 695/03
 
Tenor:

Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 17. April 2009 - 31 O 695/03 - wird aufgehoben. Die Sache wird an den Rechtspfleger zur erneuten Bescheidung nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses zurückverwiesen.

Er wird angewiesen, die Kostenausgleichung - soweit sie noch nicht erfolgt ist - nicht aus den im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Januar 2009 und im Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss angeführten Gründen zu verweigern.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren wird dem Rechtspfle-ger übertragen.

 
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