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Oberlandesgericht Köln, 17 W 292/08

Datum:
12.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 292/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0312.17W292.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 O 583/04
 
Tenor:

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 27. Dezember 2006 - 18 O 583/04 - wird auf die sofortige Be-schwerde der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 16. Juni 2005 - 18 O 583/04 - bzw. aufgrund des Vergleichs zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 5. und 6. - Beschluss des Landgerichts Köln vom 11. Mai 2006 - 18 O 583/04 -

a) sind von den Beklagten zu 1. - 6. als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.645,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 3. Juli 2006 an die Klägerin zu erstatten;

b) sind von den Beklagten zu 1. - 4. als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 411,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 3. Juli 2006 an die Klägerin zu erstatten;

c) sind von der Klägerin an die Beklagten zu 5. und 6. 4,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18. Juli 2006 zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 1. - 4. als Gesamtschuldner.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 411,50 €.

 
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