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Oberlandesgericht Köln, 17 W 291/09

Datum:
27.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 291/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:1027.17W291.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 13 O 185/08
Schlagworte:
Kostenfestsetzungsbeschluss; Kostengrundentscheidung; Rechtskraft
Normen:
ZPO §§ 103, 104
Leitsätze:

Der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses setzt weder die Rechtskraft der Kostengrundentscheidung voraus noch ist es erforderlich, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Titels erfüllt sind.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird um 25 % ermäßigt.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 3.790,00 Euro

 
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