Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 17 W 268/09

Datum:
05.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 268/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:1005.17W268.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 557/08
Schlagworte:
Vergleich, Kostenaufhebung, Verfahrensdifferenzgebühr, Terminsgebühr
Normen:
RVG Nr. 3101 Nr. 2, 3104
Leitsätze:

1. Haben die Parteien in einem Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits und die des Vergleichs gesondert geregelt, so ersteckt sich die für den Vergleich vereinbarte Kostenaufhebung auch auf die Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG.

2. Auch die Terminsgebühr ist dann nicht aus dem höheren Vergleichswert, sondern nur aus dem Wert der rechtshängigen Klageforderung zu erstatten.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 570,00 €

(296,40 € + 273,60 €).

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank