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Oberlandesgericht Köln, 17 W 261/09

Datum:
31.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 261/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:1031.17W261.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 30 O 226/07
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe; Vergütungsfestsetzung; Geschäftsgebühr; Anrechnung
Normen:
RVG §§ 15 a, 55; VV RVG Vorbemerkung 3 Abs. 4
Leitsätze:

Im Hinblick auf den in § 15a RVG lediglich ergänzend zum bereits geltenden Recht zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen kann die Staatskasse auch in sog. Altfällen im Vergütungsfestsetzungsverfahren eine entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht anteilig auf die Verfahrensgebühr anrechnen, sofern der beigeordnete PKH-Anwalt keine Zahlung auf die Geschäftsgebühr erhalten hat.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss der Einzelrichterin aufgehoben.

Auf die Erinnerung wird der Beschluss des Rechtspflegers vom 17.04.2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die dem Rechtsanwalt Christoph C. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren- und Auslagenvorschüsse werden auf 628,68 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 301,25 € (628,68 € - 327,43 €)

 
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