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Oberlandesgericht Köln, 17 W 209/09

Datum:
07.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 209/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:1007.17W209.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 4 O 70/08
Normen:
§ 91 Abs. 3 ZPO, § 15 a Abs. 4 EGZPO, § 10 Abs. 1 lit. 2 e) GüSchlG NRW
Leitsätze:

Die anlässlich eines Güteverfahrens entstehenden Kosten und Gebühren sind Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbe-schluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Bonn vom 29. April 2009 – 4 O 70/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10. März 2009 sind von den Klägern gesamtschuldnerisch 1.038,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12. März 2009 an die Beklagten zu erstatten.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu 73 % und die Beklagten zu 27 %.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 556,85 € (404,13 € + 152,72 €).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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