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Oberlandesgericht Köln, 17 W 199/09

Datum:
07.09.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 199/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0907.17W199.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 319/07
Normen:
§ 34 GKG, Nr. 1410, 1411 KV-GKG
Leitsätze:

1. Wird der Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung zurückgenommen, kommt es nicht zu einer Gebührenermäßigung von 1,5 auf 1,0.

2. Ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers liegt nicht (mehr) vor.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei;

Kosten werden nicht erstattet.

 
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