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Oberlandesgericht Köln, 17 W 195/09

Datum:
14.09.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 195/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0914.17W195.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 54/09
Normen:
RVG § 15 a; RVG § 60
Leitsätze:

Die Vorschrift des § 15 a RVG ist ab ihrem Inkrafttreten auch auf sog. Altfälle anwendbar.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 26.06.2009 - 31 O 54/09 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.02.2009 sind von der Antragsgegnerin 1.005,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins nach § 247 BGB seit dem 19.03.2009 an die Antragstellerin zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gegenstandswert für die Beschwerde: 492,70 €

 
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