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Oberlandesgericht Köln, 17 W 194/09

Datum:
04.08.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 194/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0804.17W194.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 37 O 704/08
Schlagworte:
Terminsgebühr, Besprechung, schriftlicher Meinungsaustausch
Normen:
Nr. 3104 VV RVG, Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG
Leitsätze:

Ein lediglich schriftlicher Meinungsaustausch, der auf die Vermeidung oder Erledigung eines Verfarhens gerichtet ist, reicht für den Anfall der Terminsgebühr nach Nr. 3104 i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG nicht aus. Hierzu bedarf es eines mündlichen Meinungsaustausch.

 
Tenor:

Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 18.03.2009 - 37 O 704/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gegenstandswert für die Beschwerde: 694,01 €.

 
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