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Oberlandesgericht Köln, 17 W 182/09

Datum:
14.08.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 182/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0814.17W182.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 214/08
Schlagworte:
Erstattungsfähigkeit; Mitwirkung eines Patentanwalts
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; GeschmMG § 52 Abs. 4
Leitsätze:

In Geschmacksmustersachen ist - ebenso wie in Markensachen - die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Patentanwalts (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Kostenfestsetzungsverfahren nur hinsichtlich der Auslagen, nicht aber auch der Gebühren des Patentanwalts zu prüfen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 07.05.2009 (33 O 214/08) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des am 02.12.2008 vor der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln geschlossenen Vergleichs (33 O 214/08) sind von den Beklagten 10.353,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 07.03.2009 an die Klägerin zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 4.483,57 €

 
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