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Oberlandesgericht Köln, 17 W 181/09

Datum:
13.08.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 181/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0813.17W181.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 18/08
Schlagworte:
Ersatzzustellung; Geschäftsraum; beschäftigte Person
Normen:
ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2; § 104
Leitsätze:

1. Die Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfordert nicht, dass der im Betrieb des Zustellungsadressaten beschäftigten Person dort eine leitende Funktion zukommt.

2. Zur inländischen Ersatzzustellung an eine ausländische Gesellschaft.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.326,22 €

 
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