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Oberlandesgericht Köln, 17 W 151/09

Datum:
17.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 151/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0617.17W151.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 15 O 356/07
Schlagworte:
Ermäßigte Verfahrensgebühr; Erstattungsfähigkeit
Normen:
RVG § 13; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG
Leitsätze:

Wird der Antrag auf Zurückweisung bzw. Verwerfung der Berufung erst nach dem gerichtlichen Hinweis auf die Verfristung der eingereichten Berufungsbegründung gestellt und erfolgt deren Übermittlung an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten erst zugleich mit dem Kostenbeschluss nach § 516 Abs. 3 ZPO, so ist lediglich die ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG erstattungsfähig.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 716,00 Euro

 
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