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Oberlandesgericht Köln, 17 U 72/09

Datum:
17.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 U 72/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:1117.17U72.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 O 195/08
Schlagworte:
Bürgerliches Recht; Prozesskostenhilferecht Bereicherungsrecht; Leistungskondiktion; Nichtleistungskondiktion; Kostenerstattungsanspruch; Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts; Aufrechnung; Verstrickung
Normen:
BGB §§ 398, 812, 816; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3, § 126 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:

Macht die bedürftige Partei, der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt war, vom beigeordneten Rechtsanwalt zu ihren Gunsten erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss im Wege der Aufrechnung gegen die Forderung eines Dritten Gebrauch, so steht, soweit hierdruch der Kostenerstattungsanspruch der Partei erlischt, dem beigeordneten Anwalt kein Bereichungsanspruch gegen die eigene Partei zu.

 
Tenor:

Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.06.2009 - 29 O 195/08 - keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern. Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Kläger haben Gelegenheit, zu diesen Hinweisen binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

 
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