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Oberlandesgericht Köln, 17 U 42/08

Datum:
04.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 U 42/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0304.17U42.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 87 O 247/01
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Dezember 2002 verkündete Urteil des LG Köln - 87 O 247/01 - unter Zurückwei-sung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47.133,76 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2001 zu zahlen.

Hinsichtlich der Kosten für die I. Instanz verbleibt es bei der vom Landgericht im angefochtenen Urteil getroffenen Kostenentscheidung.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 4 % und die Beklagte zu 96 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Voll-streckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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