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Oberlandesgericht Köln, 17 U 40/09

Datum:
04.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 U 40/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:1104.17U40.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 480/08
Schlagworte:
BRAO § 55 Abs. 3, § 53 Abs. 10 Satz 1; InsO § 324 Abs. 1 Nr. 6; BGB § 667 Kanzleiabwickler; Insolvenzverwalter; Vergütungs- und Aufwendungsansprüche des Abwicklers; Herausgabeanspruch
Leitsätze:

1. Ist für einen insolventen ehemaligen Rechtsanwalt (Schuldner) sowohl ein Abwickler als auch ein Insolvenzverwalter bestellt, so stehen die auf dem Geschäftskonto des Schuldners eingehenden oder vom Abwickler eingezogenen Gebühren in der Zeit bis zum Ende der Abwicklung grundsätzlich dem Abwickler zu.

2. Lässt der Insolvenzverwalter während der laufenden Abwicklung ohne Einverständnis des Abwicklers solche Gebühren auf sein Anderkonto transferieren, so steht dem Abwickler gegen den Insolvenzverwalter ein Herausgabeanspruch nach § 55 Abs. 3, § 53 Abs. 10 Satz 1 BRAO zu.

3. Vergütungs- und Auslagenansprüche des Abwicklers gehen analog § 324 Abs. 1 Nr. 6 InsO denjenigen des Insolvenzverwalters vor.

4. Die Beweislast dafür, dass Überschüsse vorhanden sind, die der Abwickler zur Fortführung der Abwicklung nicht benötigt, trifft den Insolvenzverwalter.

5. Der Abwickler hat hingegen keinen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter auf Herausgabe auf dem Insolvenzanderkonto eingegangener Honorare und Fremdgelder.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.07.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 8 O 480/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 4.852,01 € abzüglich eines am 20.05.2008 gezahlten Betrages von 444,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 36 % und die Beklagte 64 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung seitens der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des voll-streckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die andere Partei vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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