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Oberlandesgericht Köln, 16 W 8/09

Datum:
06.05.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 8/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0506.16W8.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 521/08
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss der Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.01.2009 - 3 O 521/08 - dahingehend ergänzt, dass die Zwangsvollstreckung der Antragstellerinnen aus dem Urteil des Tribunal de Commerce de Paris vom 09.09. 2008 - RG: 2007016495 - davon abhängig gemacht wird, dass die Antragstellerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Den Antragstellerinnen wird gestattet, die Sicherheit auch durch Beibringung einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines in Frankreich zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu leisten.

 
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