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Oberlandesgericht Köln, 15 U 79/09

Datum:
09.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 79/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0609.15U79.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 307/09
 
Tenor:

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 15.05.2009

verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 307/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise, für den Fall dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten - die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats – v e r b o t e n,

die jährlichen Bezüge, die der Verfügungskläger als Mitglied des Vorstands von der Verfügungsbeklagten, erhält in einem Jahresabschluss und/oder einem Anhang zum Jahresabschluss und/oder einem Lagebericht und/oder einem Geschäftsbericht unter Nennung des Namens des Verfügungsklägers oder seiner Organstellung offenzulegen oder offenlegen zu lassen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

 
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