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Oberlandesgericht Köln, 14 U 11/05

Datum:
25.08.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 U 11/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0825.14U11.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 2 O 744/02
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. Oktober 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 2 O 744/02 - teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.617,56 € nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Januar 2003 zu zahlen.

Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger auch den aus dem fehlerhaften Wert-gutachten des Beklagten vom 20. Dezember 1999 resultierenden weitergehenden Zins¬schaden zu ersetzen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens tragen der Kläger neun Zehntel und der Beklagte ein Zehntel.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des voll-streckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages erbringt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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