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Oberlandesgericht Köln, 13 U 197/07

Datum:
18.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 197/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0318.13U197.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 118/06
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. November 2007 - 15 O 118/06 - unter Zurückweisung der Berufung im Übri-gen im Kostenpunkt abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 3.254,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. März 2006 hat, welcher zur Insolvenztabelle anzumelden ist; hinsichtlich der seit dem 1. November 2006 (Insolvenzeröffnung) anfallenden Zinsen jedoch nur auf Aufforderung des Insolvenzgerichts und als nachrangige Forderung.

Es wird festgestellt, dass der Kläger in Bezug auf den mit der Privatbank S GmbH & Co. KG unter dem 8. November/2. Dezember 2002 geschlossenen Darlehensvertrag - Zug um Zug gegen Übertragung der ihm aus der Beteiligung an der Beklagten zu 1) -- mit 27 Anteilen zustehenden Rechte -, freigestellt wird und der Beklagte zu 2) diesbezüglich keine weiteren Ansprüche gegen ihn hat.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 2) mit der Übernahme der oben genannten Rechte des Klägers aus dessen Beteiligung an der Beklagten zu 1) in Annahmeverzug befindet.

Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 46% und der Beklagte zu 2) zu 54%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) werden dem Kläger zu 6% und dem Beklagten zu 2) zu 94% auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 2).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; jede Partei kann die Vollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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