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Oberlandesgericht Köln, 11 U 79/08

Datum:
06.05.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 79/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0506.11U79.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 85 O 53/04
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 1.04.2008 (85 O 53/04) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 23.966,70 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.953,54 € vom 6.12.2002 bis zum 11.6.2003, aus 185,54 € seit dem 12.6.2003 und aus 23.810,16 € seit dem 18.8.2008 zu zahlen.

II.

Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und die der Beklagten zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 95 % und die Beklagte zu 5 %.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 96 % und die Beklagte zu 4 %.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann jeweils durch Sicherheitsleistung des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.

 
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