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Oberlandesgericht Köln, 11 U 34/09

Datum:
28.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 34/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:1028.11U34.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 12 O 95/08
 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 29.1.2009 (12 O 95/08) teilweise abgeändert und die die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin zu zahlen:

a) 3.274, 96 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.3.2009,

b) 500,-- € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweili-gen Basiszinssatz seit dem 12.1.2009,

c) 900,-- € Zug um Zug gegen Erstellung ordnungsgemäßer Prüfprotokolle be-treffend beide Haushälften in C. gemäß dem Sachverständigengutachten D. vom 9.1.2009,

d) 100,-- € (ohne Zinsen) Zug um Zug gegen Vornahme der in Ziffer 4) und 5) der „Abnahmebescheinigung“ der Eheleute L. vom 29.1.2008 angegebenen Arbeiten (Verteilerdose bzw. Anschlussdosen),

e) 273,-- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.4.2008.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 15 % und die Be-klagte zu 85 %

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO.)

 
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