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Unzulässigkeit der Auslieferung nach Aserbeidschan
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft wird abgelehnt.
G r ü n d e:
2I.
3Der Verfolgte ist am 13.10.2008 in A. aufgrund eines Fahndungs- und Festnahmeersuchens von Interpol Baku/B. vom 1.9.2008 festgenommen worden. Grundlage des Ersuchens ist ein durch den Richter N. T. am 21.4.2008 erlassenes Urteil des Bezirksgerichts in S./Baku, durch das der Verfolgte wegen Betruges verurteilt worden ist.
4Der Verfolgten wird zur Last gelegt, am 26.4.2007 in der Wohnung seines Bruders T. G. von E. B. einen Geldbetrag von 5.200 USD als Kaufpreis für einen PKW erhalten zu haben, den PKW aber nicht geliefert und auch das Geld nicht zurückgegeben zu haben.
5Der Verfolgte ist am 14.10.2008 von dem Amtsgericht A. zu dem Auslieferungsersuchen angehört worden. Er hat sich weder mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt, noch hat er auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.
6Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten mit dem Antrag übersandt, gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft anzuordnen.
7II.
8Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist nicht zu entsprechen.
9Dem Senat ist nach den vorgelegten Unterlagen eine Prognose dahingehend, dass die Auslieferung nicht von vornherein unzulässig ist, nicht möglich.
10Dem Auslieferungsersuchen lässt sich nicht entnehmen, zu welcher Strafe der Verfolgte verurteilt worden ist. Es lässt sich daher nicht feststellen, ob eine unerträglich schwere Strafe verhängt worden ist, was einer Auslieferung gemäß § 73 IRG entgegenstehen würde.
11Aus dem mitgeteilten Sachverhalt ergibt sich kein Betrugsvorsatz, denn es fehlen Angaben dazu, dass der Verfolgte schon bei Entgegennahme des Geldes die Absicht hatte, das Geld ohne Erbringung der Gegenleistung zu behalten.
12Zudem besteht Anlass zu der Annahme, dass es sich um ein Abwesenheitsurteil gehandelt hat. Der Verfolgte ist seit dem 4.3.2008 in C. gemeldet. Das in B. ergangene Urteil datiert aber vom 21.4.2008. Damit ist offen, ob die Verteidigungsmöglichkeiten gewährleistet waren oder sein werden.
13Das Auslieferungsersuchen macht auch keine Angaben zur Rechtskraft des Urteils.
14Im Übrigen bestehen Bedenken im Hinblick auf das Folterverbot. Ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 17.6.2008 gibt es zahlreiche Hinweise darauf, dass in B. verhaftete Personen im Polizeigewahrsam misshandelt worden sind. Das Folterverbot gehört aber nach Art. 3 Abs. 1 der MRK zum zwingenden Völkerrecht. Eine Auslieferung ist daher unzulässig, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Verfolgten im ersuchenden Staat die Gefahr droht, gefoltert oder in anderer Weise menschenrechtswidrig behandelt zu werden, mithin für den Verfolgten ein echtes Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe besteht.
15Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Falle der Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls eine Kostenentscheidung nicht veranlasst, weil es sich dabei grundsätzlich nicht um eine das Verfahren nicht abschließende Entscheidung handelt, die es nach § 464 Abs. 1 StPO in Verb. mit § 77 IRG erfordern würde, eine Kosten- und Auslagenentscheidung zu treffen. (SenE vom 17.08.1999 – Ausl.164/99-13 – = NStZ-RR 2000,29). Das gilt erst recht, wenn der Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls abgelehnt wird.
16Eine Entscheidung über einen Anspruch des Verfolgten auf Entschädigung für die Zeit der erlittenen Auslieferungshaft kann ebenfalls nicht ergehen, da § 77 IRG auf das Strafrechtsentschädigungsgesetz nicht verweist. Ein Anspruch des (früheren) Verfolgten auf Haftentschädigung besteht im Inland aufgrund eines im Ausland erlassenen Haftbefehls grundsätzlich nicht. Das entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, der auch der Senat folgt (SenE vom 12.04.2006 – 6 Ausl 68/05 –38 – m.w.N.).