Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, AuslA 004/07

Datum:
22.08.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
AuslA 004/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0822.AUSLA004.07.00
 
Leitsätze:

Ist einem Verfolgten durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wegen ihm in seinem Heimatstaat (hier : Türkei) drohender Repressalien Abschiebeschutz gemäß § 60 AufenthaltsG gewährt worden und bleibt eine hierzu an den ersuchenden Staat gerichtete Anfrage unbeantwortet, ist die Auslieferung gemäß § 73 IRG unzulässig.

Der allgemeine Hinweis des Bundesamtes für Justiz, in den letzten Jahren seien Fälle von Folterungen an die Türkei ausgelieferter Personen nicht bekannt geworden, ersetzt die nach der Rechtsprechung des BVerfG gebotene Einzelfallprüfung, ob dem Verfolgten im ersuchenden Staat die Gefahr politischer Verfolgung drohe, nicht.

 
Tenor:

Die Auslieferung des u. Staatsangehörigen T. B. an die U. zur Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des 2. Staatssicherheitsgerichts in N. vom 05.11.1999 (G.XXX/s.XX) wird für unzulässig erklärt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank