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Oberlandesgericht Köln, 9 U 144/07

Datum:
10.06.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 144/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0610.9U144.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 451/06
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Mai 2007 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 451/06 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Verbindlichkeiten gegenüber der Landeshauptstadt E in Höhe von 5.400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2004 aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.12.2005 (I-15 U 44/05), in Höhe von 389,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2005 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 22.12.2006 ( 15 O 555/03) sowie in Höhe von 526,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2006 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 28.07.2006 in Form des Berichtigungsbeschlusses vom 07.11.2006 ( 15 O 555/03) freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten beider Rechtszüge tragen der Kläger 80% und die Beklagte 20%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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