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Oberlandesgericht Köln, 9 U 122/07

Datum:
08.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 122/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0408.9U122.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 433/06
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.04.2007 - 24 O 433/06 - teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den ihm durch das Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg - Az. 104 a C 471/05 - entstandenen Gerichts- und außergerichtlichen Kosten erster Instanz freizustellen.

Die in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Beklagte zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz trägt die Beklagte. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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