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Oberlandesgericht Köln, 9 U 110/07

Datum:
06.05.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 110/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0506.9U110.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 234/06
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. April 2007 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 234/06 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.437,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. März 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer werden der Beklagten 1/17 auferlegt, im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst. Von den sonstigen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 16/17 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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