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Oberlandesgericht Köln, 83 Ss 76/08

Datum:
24.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
83 Ss 76/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:1024.83SS76.08.00
 
Tenor:

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird dem Angeklagten auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung gewährt.

Die Revision des Angeklagten ist damit gegenstandslos.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

 
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