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Oberlandesgericht Köln, 6 W 12/08

Datum:
07.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 12/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0207.6W12.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 9/08
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 5; GG Art. 5 Abs. 1
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 29.01.2008 wird der Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.01.2008 - 33 O 9/08 - teilweise abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

1)

Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten – jeweils zu vollstrecken an dem persönlich haftenden Gesellschafter der Antragsgegnerin – zu unterlassen,

in Programmzeitschriften Spielfilme mit dem Hinweis „TV-PREMIERE“ anzu-kündigen und/oder zu bewerben, soweit diese Filme bereits zuvor im Pay-TV ausgestrahlt worden sind,

wenn dies geschieht wie nachstehend (in schwarzweiß) wiedergegeben:

a)

in der Ausgabe Nr. 26/2007 der Programmzeitschrift „U N“

pp.

b)

in der Ausgabe Nr. 51/2007 der Programmzeitschrift „U I T“

pp.

2)

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.

 
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