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Oberlandesgericht Köln, 6 W 110/08

Datum:
28.08.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 110/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0828.6W110.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 459/08
Normen:
UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 1; 3; 97 Abs. 1
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 21.08.2008 wird der Be-schluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.08.2008 - 28 O 459/08 - abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

1)

Die Antragsgegner haben es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, die von dem Antragsteller formulierten, auf der Internetseite http://www.foren-und-recht.de/urteile/Oberlandesgericht-Hamburg-20070709.html zugänglichen Leitsätze

1. Ob die Veröffentlichung eines Urteils im Internet unter voller Namensnennung der Parteien zulässig ist, ist im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Veröffentlichers einerseits und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Genannten andererseits festzustellen.

2. Enthält das veröffentlichte Urteil keine für die Öffentlichkeit erheblichen Informationen enthält, sondern dient allein dem privaten Konflikt der Parteien untereinander, so überwiegt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht“

selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen wie nachfolgend wiedergegeben:

2)

Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

3)

Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfügungsverfahrens - insoweit in Abänderung der Festsetzung in dem Beschluss der Kammer vom 07.08.2008 -sowie der des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt.

 
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