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Oberlandesgericht Köln, 6 U 39/08

Datum:
26.09.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 39/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0926.6U39.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 204/06
 
Tenor:

A) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Januar 2008 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Land-gerichts Köln - 81 O 204/06 - abgeändert.

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € zu unterlassen,

die nachstehend bezeichneten (Bodeneinbau-) Leuchten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen:

a) die Leuchte Q. D1 gemäß folgender Abbildung:

(Abbildung wurde entfernt)

und/oder

b) die Leuchte Q. D2 gemäß folgender Abbildung:

(Abbildung wurde entfernt)

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die oben zu Nr. I 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar (bezogen auf die vorbezeichneten Leuchten) unter Angabe

a) der jeweiligen Liefermengen, Lieferzeiten und Liefer-preise sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,

b) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten, Gemeinkosten, Vertriebskosten und des erzielten Gewinns.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Nr. I 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

B) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

C) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

D) Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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