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Oberlandesgericht Köln, 6 U 209/07

Datum:
04.07.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 209/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0704.6U209.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 120/07
Normen:
MarkenG §§ 14 Abs. 2; 15 Abs. 2 UWG § 4 Nr. 10
 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 22.11.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 120/07 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren jeweiligen Geschäftsführern, zu unterlassen, die Marke

1-Pharma

im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit pharmazeutischen und veterinärmedizinischen Erzeugnissen sowie Präparaten für die Gesundheitspflege, diätetischen Erzeugnissen für medizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmitteln für medizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmitteln für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Vitaminen, Mineralien und Spurenelementen von Stoffen tierischen und pflanzlichen Ursprungs - soweit in Klasse 5 der Wareneinteilung gemäß der Anlage zu § 15 Abs. 1 MarkenV enthalten - zu benutzen;

2.

die eingetragene deutsche Marke Nr. XXX1 (Wortmarke 1-Pharma) durch Erklärung des Verzichts gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt für die Waren pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Vitaminen, Mineralien und Spurenelementen von Stoffen tierischen und pflanzlichen Ursprungs, soweit in Klasse 5 enthalten“ löschen zu lassen;

3.

an die Klägerin zu 1.) 1.359,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerinnen und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagte 7/10 und die Klägerinnen je 3/20 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 4/5 und die Klägerinnen zu je 1/10 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,00 € (je Klägerin 60.000,00 €) abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leisten. Die Parteien können die Vollstreckung des Zahlungs- und Kostenerstattungsanspruchs durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht ihr jeweiliger Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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