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Oberlandesgericht Köln, 6 U 144/07

Datum:
18.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 144/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0118.6U144.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 93/07
 
Tenor:

1.) Die Berufungen beider Parteien gegen das am 12.7.2007 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 93/07 - werden zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung der Kostenerstattungsansprüche können die Parteien durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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