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Oberlandesgericht Köln, 6 U 132/08

Datum:
28.11.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 132/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:1128.6U132.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 11 O 30/08
 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 3. Juni 2008 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 30/08 - abgeändert.

2. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die an den Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a) Telekommunikationsendgeräte, insbesondere das Mobiltelefon "Nokia 1208", zu bewerben mit der Angabe "29,95 €",

sofern

das Gerät zu diesem Preis nicht einschränkungslos eingesetzt werden kann, sondern ausschließlich mittels einer speziellen Telefonkarte, beispielsweise der "X-Card von U Deutschland",

oder

zu dem genannten Preis ein weiterer Betrag, beispielsweise 99,50 €, zu zahlen ist, um einen einschränkungslosen Einsatz zu ermöglichen,

oder

24 Monate verstrichen sein müssen und die Freischaltung sodann über einen Telefonanruf durchgeführt werden muss

und

wenn die obenstehenden Einschränkungen des Angebots derart dargestellt sind, wie nachstehend wiedergegeben:

pp.

b) für Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere im Tarif "X Nonstop", zu werben mit der Aussage "Für 0 Cent ab der 2. Minute telefonieren - mit X Nonstop!",

sofern

jede Verbindung netzseitig nach der zweiten Stunde getrennt wird und für die sofortige Wiederherstellung der Verbindung ein erneutes Entgelt, beispielsweise 0,29 €, berechnet wird

und/oder

monatliche Kosten in Höhe von 0,99 € anfallen

und/oder

Telefongespräche in andere Mobilfunknetze auch in der zweiten und in den folgenden Minuten gesondert berechnet werden

und/oder

das Angebot auf die rein private Nutzung beschränkt ist

und

wenn die obenstehenden Einschränkungen des Angebots derart dargestellt sind, wie nachstehend wiedergegeben:

pp.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Antragsgegnerin.

 
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