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Oberlandesgericht Köln, 6 AuslA 20-08-84HB

Datum:
29.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 AuslA 20-08-84HB
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0229.6AUSLA20.08.84HB.00
 
Leitsätze:

1) Bei Auslieferungsersuchen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ist der

Nichteintritt der Verjährung im ersuchenden Mitgliedsstaat keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Auslieferung.

2) Auf den Eintritt der Verjährung nach deutschem Recht kommt es nur im Falle konkurrierender Gerichtsbarkeit an ( § 9 Abs. 2 IRG).

 
Tenor:

Gegen den türkischen Staatsangehörigen B.L. wird die Auslieferungshaft angeordnet.

 
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