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Oberlandesgericht Köln, 5 U 192/07

Datum:
28.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 192/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0428.5U192.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 326/01
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. August 2007 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 326/01 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag von 25.000 € nebst 4 % Zinsen seit dem 1. März 2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen materiellen sowie künftigen immateriellen Schaden - letzterer, soweit dieser nicht durch den Klageantrag zu 1) erfasst ist - aus der medizinischen Behandlung vom 11. Dezember 1998 vorbehaltlich eines Forderungsübergangs auf Dritte gesamtschuldnerisch zu ersetzen.

Wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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