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Oberlandesgericht Köln, 5U229/06

Datum:
27.08.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5U229/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0827.5U229.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 323/02
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Oktober 2006 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 323/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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