Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
2Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33 a StPO) ist unzulässig.
3Die Voraussetzungen für ein solches Nachverfahren, in dem eine Überprüfung des Senatsbeschlusses vom 21.10.2008 möglich wäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung kein Vorbringen des Antragstellers übersehen, sondern auf der Grundlage des Antragsvorbringens entschieden.
4Die Kostenentscheidung für das Verfahren auf Nachholung des rechtlichen Gehörs beruht auf § 465 Abs. 1 StPO analog; der Antrag löst eine Gebühr nach Nr. 3900 KV GKG aus, wenn die Rüge zurückgewiesen wird (SenE v. 10.10.2005 - 81 Ss-OWi 41/05 - = VRS 109, 346 = NStZ 2006, 181 = wistra 2006, 75 = StraFo 2005, 484 = DAR 2006, 32; SenE v. 12.12.2006 - 52 Zs 500/06 -).