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Oberlandesgericht Köln, 4 UF 80/08

Datum:
05.08.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 UF 80/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0805.4UF80.08.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 45 F 255/07
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihrer Berufung und Klageabweisung im Übrigen das am 08.04.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn - 45 F 255/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate August 2007 bis Oktober 2007 einen Unterhaltsrückstand auf Kindes- und Trennungsunterhalt von insgesamt 3.252,96 € zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:

für November und Dezember 2007 je 1.170,00 €,

für Januar bis Dezember 2008 je 1.193,00 € und

ab Januar 2009 je 1.145,00 €.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt 13/15 der Kosten erster Instanz und 14/15 der Kosten des Berufungsverfahrens. Der Klägerin werden 2/15 der Kosten der ersten Instanz und 1/15 der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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