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Oberlandesgericht Köln, 4 UF 75/08

Datum:
16.12.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 UF 75/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:1216.4UF75.08.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 42 F 243/04 (GÜ)
 
Tenor:

I.

Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 30. Januar 2008 - 42 F 243/04 (GÜ) - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.321,77 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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